Schutz für Eigentümer bei der Grundsteuer! | 22.04.2026

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Rede vor dem Brandenburger Landtag,
Potsdam, 22.04.2026


Die Rede im Wortlaut:

Danke, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, liebe Kollegen, also wenn ich das mit der Jahresabschlussproblematik vergleiche, wo ich das letzte Mal geredet habe, da ist es heute geradezu brechend voll. Also, ich sag mal so, äh, das Thema scheint doch mehr zu interessieren. Ja, wie Sie merken, das Thema holt uns ein, geradezu Jahr für Jahr. Jetzt ist Kollege Noack nicht da. Doch, da ist er. Ja, sind Sie ja doch gekommen. Entschuldigung, hab Sie gar nicht gesehen.

Ähm, deswegen: Ich fange mal damit an, dass ich quasi Ihre Rede vorwegnehme, weil ich glaube, ich weiß genau, was Sie sagen. Sie werden uns wieder empfehlen, dass wir noch ein Jahr warten und in einem Jahr doch die Sache noch mal bewerten sollen, weil wir das alles beobachten müssen.

Also, wissen Sie, Herr Kollege, ich mag Sie ja, aber ich glaube, Sie sind sowas wie der Rudolf Scharping der SPD in Brandenburg, und evolutionstechnisch wären Sie nie von den Bäumen runtergekommen, so oft, wie Sie Sachen verschieben, weil Probleme nicht weggehen.

Deswegen befassen wir uns heute damit, weil das Problem tatsächlich immer noch besteht. Wir haben immer noch in vielen Städten gerade in Brandenburg die Situation, dass Kommunen die Option brauchen, ihre Hebesätze für die Grundsteuer für Wohn- und Nichtwohngrundstücke differenzieren zu können.

An diesem Problem hat sich nichts geändert, und deswegen wollen wir es wieder angehen. Es ist ein zweites Problem dazugekommen, was wir in Paragraph 2 unseres Gesetzentwurfs berücksichtigt haben. Wenn Sie sich erinnern, verdanken wir es den Kollegen der CDU und auch der AfD, die sich an den Parlamentarischen Beratungsdienst im letzten Jahr gewandt hatten und dort die Frage des Umgangs der rechtlichen Möglichkeiten für die Absicherung unserer Kleingärtner vorgelegt und auch dieses tolle Gutachten damit erwirkt haben.

Darauf beziehen wir uns. Das heißt, wir wollen als zweites Regelungsdetail unseres Gesetzentwurfs dieser überkommenen Nutzungsform aus der Zeit vor dem 3.10.190 1990 auch in grundsteuerlicher Hinsicht zu Bestandsschutz verhelfen.

Was hat sich geändert im Vergleich zum letzten Jahr? Geändert hat sich die Situation, dass viele Kommunen viel schlechter finanziell dran sind und deswegen vermutlich auch nicht in dem Maße von dem Gesetz Gebrauch machen könnten, wie sie es vielleicht wollten. Nur spricht dies nicht dagegen, Ihnen überhaupt erst einmal diese Option zu geben. Wenn Sie diese Option gesetzlich nicht haben, dann können Sie sie auch nicht führen.

Und wir haben ja bereits in den Medien auch die Gründe, die unsere Kollegen dagegen angeführt haben, schon zur Kenntnis nehmen können. Und ich muss Ihnen sagen: Unterm Strich spricht eigentlich nichts gegen dieses Gesetz, weil man kann, aber man muss nicht.

Was wird dagegen vorgebracht? Es entsteht ein Flickenteppich. Kollege Noack, Argument. Natürlich gibt’s ein Flickenteppich. Bunter kann der gar nicht sein. Jede Kommune hat jetzt schon einen anderen Hebesatz. Fast jede Kommune. Das heißt, es wird lediglich dadurch bunter, dass die Kommune, die ohnehin schon einen anderen Hebesatz hat als die Nachbarkommune, dann zwei Hebesätze hat.

Dann das Argument Bürokratie. Hm, es geht kein Bescheid mehr raus. Es ist genau dieselbe Anzahl von Bescheiden. Das Einzige und der einzige Unterschied wird sein, dass es einen weiteren Faktor geben kann. Und da selbst die ärmste und letzte Kommune Brandenburgs auch nicht mehr mit Meißel und Steinplatte ihre Bescheide versendet, sondern mit Computern bearbeitet und per Post verschickt, ist der Änderungsaufwand minimal. Das heißt, es ist auch nicht mehr Bürokratie. Auch das ist eine Ausrede.

Dann kommen wir zum letzten Punkt. Der wird ja immer so gerne genommen. Hatten heute auch schon wieder mein Liebling unter den Gegenargumenten: rechtliche Bedenken. Als Jurist finde ich das ja ganz toll. Rechtliche Bedenken hören sich immer gut an. Dann überlege ich immer, da das regelmäßig kommt, also vermutlich gibt’s die Weihnachten unterm Baum und Ostern liegen sie im Nest, weil: Was sind denn die rechtlichen Bedenken?

Da wird dann hier gesagt, mein absoluter Liebling: das Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Also abgesehen davon, dass es das gar nicht gibt, sondern gemeint ist wahrscheinlich eine einzelne Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das tatsächlich gesagt hat, es ist gleichheitswidrig, Wohnen und Nichtwohnen zu differenzieren.

Nur selbst in Nordrhein-Westfalen haben die anderen Gerichte diese Linie nicht aufgegriffen, sondern beispielsweise das Verwaltungsgericht Düsseldorf und auch das Finanzgericht in Köln haben sich dagegen gewandt. Nur darauf kommt es alles nicht an, weil unser eigenes Finanzgericht, das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, am 14.1.2026 zu der Differenzierung, die das Land Berlin vorgenommen hat zwischen Wohnen und Nichtwohnen, Folgendes gesagt hat – und das ist so schön formuliert, das lese ich Ihnen jetzt einfach mal vor. Das ist viel besser, als wenn ich mir das selber ausdenke.

Da heißt es: Auf dem Gebiet des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 Grundgesetz darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer für Zeiträume ab dem 1.1.2025 zugrunde gelegt werden. Der Landesgesetzgeber ist nicht auf die Möglichkeit beschränkt, eine bundesgesetzliche Vollregelung durch eine eigene Vollregelung abzulösen, sondern kann sich auf punktuelle Abweichung in ihm wichtig erscheinenden Fragen beschränken, was zur Folge hat, dass dann in einem Land teilweise Bundesrecht, teilweise Landesrecht gilt.

Jetzt kommt’s: Entgegen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 4.12.2025, ist der Senat nicht der Auffassung, dass in unzulässiger Weise ein reiner Fiskalzweck verfolgt wird, wenn der Regelungszweck Entlastung von Wohngrundstücken unter der Prämisse eines konstanten Steueraufkommens durch eine gesetzliche Regelung verfolgt wird, welche Nichtwohngrundstücke höher belastet. Im Übrigen verfolgt das Land auch den legitimen Zweck, Belastungsverschiebung zu Lasten der Wohngrundstücke, welche sich im Vergleich zum alten Recht ergeben hätten, auszugleichen.

Das ist so schön geschrieben, das kann man sich bald selber gar nicht ausdenken. Also nicht um Herrn Kollegen von Ossowski zu zitieren, Richter sein macht Sinn. Und deswegen berufen wir uns also ausdrücklich auf diese rechtliche Zulassung im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar diesen Jahres.

Was bleibt also unterm Strich? Unser eigener Parlamentarischer Beratungsdienst – ein ausgezeichnetes Gutachten von Dr. Ewers – sagt, wir dürfen bei den Kleingärten die Anwendung des Bewertungsgesetzes dahin gehend abändern, dass wir unmissverständlich klarstellen, dass alle die Kleingärten, die unter die Regelung des Einigungsvertrages fallen, auch weiterhin grundsteuerlich wie Kleingärten behandelt werden, und zwar selbst dann, wenn diese Kleingärten schuldrechtlich aus dem Bestandsschutz herausfallen.

Davon machen wir also mit Paragraph 2 Gebrauch. Paragraph 1 hat unser eigenes Finanzgericht mehr als genehmigt, sodass wir Sie also vor diesem Hintergrund bitten, unserem Antrag zuzustimmen. Tun Sie unseren Bürgern, tun Sie unseren Menschen, unseren Kommunen etwas Gutes. Geben Sie ihnen die Option und schaffen Sie vor allem für die Kleingärtner ein Stückchen steuerliche Rechtssicherheit. Danke.