Gesetzentwurf der Fraktion BSW
Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzieren-der Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Erhebung der Grundsteuer im Land Brandenburg (Brandenburgisches Grundsteuerhebesatzgesetz – BbgGrStHsG)
Problem
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, mit welchem die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewer-tung von Grundvermögen in den „alten Bundesländern“ jedenfalls seit dem 01. Januar 2002 für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt wurden, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Re-form des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 29. Novem-ber 2019 (BGBl. I S. 1794) das sog. Bundesmodell eingeführt. Im Wesent-lichen ist das Grundsteuer- und Bewertungssystem im Bundesmodell gleichgeblieben, allerdings wurde den Ländern parallel durch Artikel 72 Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 7 GG die Möglichkeit eröffnet, vom sog. Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen.
Das Land Brandenburg hat sich bislang für die unveränderte Anwendung dieses sog. Bundesmodelles entschieden.